Im Moment ist alles anders. Die Sorge über die Ausbreitung des Coronavirus beschäftigt uns alle und wirbelt unser Alltags- und Berufsleben kräftig durcheinander. Auch in der Baubranche gibt es seit 26. März 2020 einschneidende Auflagen, welche vom Sozialminister auf Basis des §2 COVID-Maßnahmengesetzes zur Minimierung des Infektionsrisikos verordnet wurden. Lesen Sie mehr in folgendem Blogbeitrag.
Grundsätzlich ist aus der Verordnung zu entnehmen, dass das Arbeiten auf Baustellen erlaubt ist (§ 1 V BGBI II 2020/98). Allerdings ist zu beachten, dass der Bauarbeiter die Baustelle auch erreichen muss, denn der Weg zwischen seiner Unterkunft und der Baustelle wird in aller Regel durch öffentlichen Raum führen.
Die Ausnahme, die die Betretung des öffentlichen Raums erlaubt, lautet: „Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 V BGBI II 2020/107 sind Betretungen, […] 4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann […].
Das bedeutet, dass Arbeiten auf Baustellen bei Einhaltung nachfolgender Bedingungen zulässig sind:
- Kann der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, sind diese Arbeiten nur zulässig, wenn nachfolgende Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Kann die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften weder durch die Einhaltung der 1-Meter- Abstandsregel noch durch die Alternativmaßnahmen gewährleistet werden, so ist der Betrieb auf der Baustelle einzustellen.
1. Pflichten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Bauherren
Arbeitgeber sind zur Eindämmung von COVID-19 verpflichtet, Maßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen, damit ihre Beschäftigten gesund bleiben. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen einzuhalten.
Die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen:
- Distanz von mindestens einem Meter
- gründliches Händewaschen
- nicht mit den Händen ins Gesicht greifen
- in den gebeugten Ellbogen Husten oder Niesen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Hygienemittel wie Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet diese zu verwenden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Regierung lt. derzeit letztgültigen § 2 COVID-Maßnahmengesetz, Verordnung BGBl II 2020/107 auf der Baustelle umzusetzen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet diese Maßnahmen einzuhalten.
2. Allgemeine Hygienemaßnahmen der Regierung
- Vermeidung von unnötigen Handkontakt (Händeschütteln)
- Regelmäßiges gründliches Händewaschen
- Mindestabstand von 1 Meter zu anderen Personen muss eingehalten werden
oder entsprechende Schutzmaßnahmen verwenden - Nicht das Gesicht mit den Händen berühren
- Husten oder Niesen in ein Taschentuch oder in den Ellbogen
Zur Einhaltung der Arbeitshygiene auf der Baustelle müssen sanitäre Maßnahmen gemäß § 34 und § 35 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) getroffen werden.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle (WC, Waschgelegenheiten, Aufenthaltscontainer – vor allem Tischplatten und Stühle, Armaturen und Türgriffe) in kurzen Reinigungsintervallen (zB nach jeder Pause bzw. bei gestaffelten Pausen auch dazwischen)
- Bei Nutzung von Fahrzeugen/ Baumaschinen/ Werkzeugen ist vor Verwendung durch anderes Personal eine Desinfektion durchzuführen. Dies betrifft insbesondere: Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc.
- Ist die Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu verwenden.
3. Weitere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung
Bei Personentransporten ist die Anzahl der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des notwendigen Mindestabstandes von einem Meter zwischen den Beschäftigten zu minimieren, und zwar:
- in den Fahrzeugen bei An- und Abfahrten zu/von der Baustelle
- bei Nutzung von Verkehrswegen auf der Baustelle
- im Baustellenverkehr und beim Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von
- Personen, wobei bei Unterschreiten des Mindestabstandes von einem Meter
persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist.
Mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen ist ein möglichst wirksames Trennen von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von Beschäftigten zu erreichen, um die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten.
Solche Maßnahmen können sein:
- zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung aller Beschäftigten zur Wahrung des nötigen Abstandes
- beim Umkleiden (Arbeitsbeginn und -ende)
- bei den Pausen (Frühstücks-, Mittagspause für Essen und Trinken) sowie zeitliche Staffelung der Arbeiten (keine Arbeiten gleichzeitig, sofern nicht technisch erforderlich).
- Trennen der Arbeitsbereiche von verschiedenen Gewerken durch
Anordnung im Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bzw. § 8
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), wenn kein SiGe-Plan vorhanden. - Arbeitsverfahren entsprechend den technischen Möglichkeiten so planen, dass die Anzahl der gleichzeitig an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst gering ist.
Arbeitsausrüstung gemäß ASchG und BauV ist bereit zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter unterschritten werden muss, sind zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen:
- Arbeiten im Freien
Sofern Arbeiten im Freien bzw. in nicht geschlossenen Räumen (Rohbau) mit entsprechender Luftbewegung durchgeführt werden und der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden Arbeitnehmer einen Mund- Nasen-Schutz oder ein Vollvisier (Schutzschild, von der Stirn bis unter das Kinn) tragen. - Arbeiten in geschlossenen Räumen
Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn Atemschutzmasken der Klasse FFP 1 verfügbar sind, so sind diese als Atemschutz zu verwenden. - Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen
Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen (wie Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen), bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, sind nur mit Atemschutzmasken, die zumindest der Klasse FFP 2 entsprechen, oder mit motorunterstütztem Atemschutz (zB Turbohut oder Turbomaske) durchzuführen. Zu überprüfen ist vorrangig, ob diese Arbeiten derzeit unbedingt durchgeführt werden müssen.
Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, dürfen Arbeiten mit Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden.
Sofern dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Arbeitnehmer einer COVID-19-Risikogruppe angehören, dürfen diese nicht in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (insbesondere Arbeiten mit Abstand kleiner als ein Meter) eingesetzt werden.
Schlafräume dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein.
Arbeitnehmer bei denen Symptome eines Atemwegsinfektes (Fieber, Husten, Niesen, Gliederschmerzen, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopfweh, Kurzatmigkeit) auftreten, werden aufgefordert, die Kontakte mit anderen Personen sofort einzustellen (Mundschutz und/oder 3 Meter Abstand) die Baustelle ehestmöglich zu verlassen, sich nach Hause zu begeben und die Gesundheitsnummer 1450 oder den Hausarzt anzurufen!
4. Rechtsfolgen
- Verwaltungsstrafe gegen den Arbeitnehmer bis zu 3.600 €
- Eventuell zusätzlich Verwaltungsstrafe gegen den Arbeitgeber bis zu 3.600 €
- Bei mehrfachen Verstößen, Einleitung eines Entziehungsverfahrens nach der
GewO wegen fehlender Zuverlässigkeit.