Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle dafür sorgen, dass im Notfall Erste-Hilfe geleistet werden kann. Dafür ist eine adäquate Erste-Hilfe Ausstattung und ein Erst-Helfer erforderlich.
Wer kann Erst-Helfer werden?
Jeder Arbeitnehmer kann Erst-Helfer werden, sofern keine gravierenden physischen oder psychischen Gründe dagegen sprechen.
Wie viel Erst-Helfer sind erforderlich?
In Büros oder Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr gilt folgende Regelung:
- bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 1 Erst-Helfer
- bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 2 Erst-Helfer
- für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer = ein zusätzlicher Erst-Helfer
In allen anderen Arbeitsstätten:
- bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 1 Erst-Helfer
- bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 2 Erst-Helfer
- für je zehn weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer = ein zusätzlicher Erst-Helfer
Ersthelfer auf Baustellen
- bei bis zu 19 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern = 1 Erst-Helfer
- bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern = 2 Erst-Helfer
- für je zehn weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer = ein zusätzlicher Erst-Helfer
Die notwendige Anzahl an Erst-Helfern kann gemeinsam erbracht werden, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass die diesbezügliche Koordination und Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten eindeutig und nachvollziehbar ist.
Ausbildung und Auffrischung zum Erst-Helfer
Seit 2015 muss in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern der Erst-Helfer über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung alle 4 Jahre verfügen. Alternativ ist auch eine Auffrischung alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden möglich.
In Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat der Erst-Helfer folgendes zu erbringen:
- mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder
- eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, zum Beispiel die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer
Eine Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse muss alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden erfolgen.
Achtung bei Schichtbetrieben
Bei Schichtbetrieben ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfer anwesend ist. Der Erst-Helfer kann auch der Arbeitgeber selbst sein.