Präventivfachkräfte für Ihre Sicherheit und Gesundheit!

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§7 ASchG) verpflichtet Arbeitgeber dazu, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Gemäß diesem Gesetz muss jedes Unternehmen sogenannte Präventivfachkräfte bestellen. Wer zählt als Präventivfachkraft und wie ist die Präventionszeit definiert? Die Antworten dazu erfahren Sie im folgenden Blog!

Was versteht man unter Präventivfachkräfte?

Als Präventivfachkräfte gelten Sicherheitsfachkräfte (SFK), Arbeitsmediziner (AM), Arbeitspsychologen und weitere Experten. Jedes Unternehmen, egal welche Branche und Größe, ist verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner einzusetzen.

Unternehmen bis 50 MitarbeiterInnen werden von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) kostenlos betreut. Ist dem Unternehmer aber die Betreuung durch die AUVA zu wenig, eventuell bei besonderen Gefahren am Arbeitsplatz (Baustellen, Produktionsbetriebe, usw.) bedient er sich auch als KMU <50 MitarbeiterInnen einer externen Sicherheitskraft zur Betreuung seines Unternehmens.

Das Gesetz regelt die Präventionszeit!

Die Präventionszeit ist gesetzlich geregelt und wird anhand der Anzahl der MitarbeiterInnen im Unternehmen berechnet.

  • Für Büroarbeitsplätze oder vergleichbare Arbeitsplätze (geringe körperliche Belastung) – 1,2 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr
  • Für alle anderen Arbeitsplätze – 1,5 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr

Für ArbeitnehmerInnen, die mindestens 50x im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes verrichten, sind zusätzlich 0,5 Stunden pro ArbeitnehmerIn und Kalenderjahr vorgesehen.

Die Präventionszeit muss unter den Präventivfachkräften wie folgt aufgeteilt werden:

  • 40% – Sicherheitsfachkraft
  • 35% – Arbeitsmediziner
  • 25% – Sonstige Fachleute, wie zum Beispiel Arbeitspsychologe

Falls keine sonstigen Fachleute herangezogen werden, dann werden die 25% Präventionszeit auf Sicherheitsfachkraft und/oder Arbeitsmediziner aufgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber die Präventionszeiten als Mindestzeiten definiert. Ist darüber hinaus eine sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung notwendig, dann muss diese durch den Arbeitgeber auch gewährleistet werden.

Beispiel: Berechnung Präventionszeit

Ausgangslage: In einem Unternehmen sind 135 MitarbeiterInnen (MA) beschäftigt, davon sind 48 MA in der Verwaltung und 87 MA in der Produktion. Von den 135 MA haben 60 MA mehr als 50 Nachtschichten pro Jahr.

48 MA x 1,2 Stunden (Verwaltung)    =   57,6 Stunden
87 MA x 1,5 Stunden (Produktion)    =  130,5 Stunden
60 MA x 0,5 Stunden (Nachtschicht) = 30,0 Stunden

Daraus ergibt sich eine jährliche Präventionszeit von 218,1 Stunden (abgerundet  218 Stunden). Die Aufteilung der Präventionszeit ist somit wie folgt:

40% Sicherheitsfachkraft      = 87,2 Stunden pro Jahr
35% Arbeitsmediziner          = 76,3 Stunden pro Jahr
25% Sonstige Fachleute       = 54,5 Stunden pro Jahr (alternativ SFK und/oder AM)

Nähere Informationen zum Thema Sicherheitsfachkraft finden Sie hier: https://www.übleis.at/dienstleistungen/arbeitssicherheit/sicherheitsfachkraft/

Kommentare:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.