Was unterscheidet eine Sicherheitsvertrauensperson von einer Sicherheitsfachkraft?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§7 ASchG) verpflichtet ArbeitgeberInnen dazu, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Gemäß diesem Gesetz ist jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft einzusetzen. Wenn in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 10 MitarbeiterInnen beschäftigt werden, ist zusätzlich eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen diesen beiden Funktionen? Die Antwort dazu erfahren Sie im folgenden Blog.
Was ist eine Sicherheitsvertrauensperson?
Eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP) ist nach §10 ASchG ein Arbeitnehmer, der eine besondere Funktion in Bezug auf Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung in einem Betrieb ausübt. Eine SVP muss eine Ausbildung von mindestens 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes nachweisen.
Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Aufgabe, durch ihre unmittelbare Einbindung in das betriebliche Geschehen, Arbeitsschutzprobleme im Betrieb zu erkennen und adäquate Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Zudem vertreten sie die Sicherheits- und Gesundheitsinteressen ihrer Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber und den zuständigen Behörden / Stellen.
Die Anzahl der vorgeschriebenen Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der MitarbeiterInnen in einem Unternehmen:
Die SVP-VO führt diese Liste in ihrem Anhang noch weiter bis zu Unternehmen mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 9.401 und 10.200. Diese würden zumindest 18 Sicherheitsvertrauenspersonen benötigen. Danach schreibt die Verordnung für je weitere 800 Arbeitnehmer je eine zusätzliche Person vor.
Der Weg zur Sicherheitsvertrauensperson
Als SVP wird man durch den Arbeitgeber auf eine Dauer von vier Jahren bestellt. Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl möglichst darauf zu achten, dass alle betrieblichen Bereiche (z.B. Verwaltung oder Produktion) unter den SVPs enthalten sind. Dies dient dazu, dass natürlich allen Arbeitnehmern – egal aus welchem Bereich – eine angemessene Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber zusteht.
Je nachdem ob es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, oder nicht, sind für die Bestellung unterschiedliche Formalitäten zu beachten.
Nach der Bestellung bedarf es seitens des Arbeitgebers einer Bekanntmachung und Meldung. Einerseits muss eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgen und andererseits müssen alle im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer über die Bestellung informiert werden. (z.B. durch einen Aushang)
Was ist eine Sicherheitsfachkraft?
Jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – ist laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner …) einzusetzen.
Unternehmen bis 50 MitarbeiterInnen werden von der AUVA kostenlos betreut, ab 51 MitarbeiterInnen bedarf es einer externen Sicherheitsfachkraft.
Tipp: Auch Unternehmen <50 MitarbeiterInnen sollen – nicht nur wegen der Rechtssicherheit – eine externe Sicherheitsfachkraft beauftragen. Ein sicherer Arbeitsplatz mit den entsprechenden Nachweisen (Unterweisungen, Überprüfungen …) stärkt jedes Unternehmen!
Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft liegen in der Unterstützung und Beratung der ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
Externe Sicherheitsfachkraft
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Abgrenzung zu Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsfachkräfte müssen im Vergleich zu Sicherheitsvertrauenspersonen nicht zwingend ArbeitnehmerInnen des jeweiligen Betriebes sein. Zudem muss eine Sicherheitsfachkraft einschlägige Berufserfahrung und eine Fachausbildung von zumindest 288 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes nachweisen.
Während die SVP die Aufgabe hat die Arbeitnehmer zu informieren, beraten, zu unterstützen und dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten, richten sich die Tätigkeiten der SFK auch direkt an den Arbeitgeber. Eine Sicherheitsfachkraft unterstützt den Arbeitgeber bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und steht ihm beratend zur Seite. Diese Beratungsfunktion umfasst vor allem die ArbeitnehmerInnenschutzvorkehrungen, menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung und Unfallverhütung. Natürlich haben sie mit ihrem Fachwissen auch ArbeitnehmerInnen, Belegschaftsvertretern und auch Sicherheitsvertrauenspersonen beratend zur Seite zu stehen.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Vielen Dank für die Erklärung von den beiden Begriffen. Mein Arbeitgeber hat mich gefragt, ob ich mir eine Ausbildung als Sicherheitsvertrauensperson vorstellen könnte. Das kann ich gerne machen, allerdings würde ich mich bei einer zusätzlichen Betreuung von Sicherheitsfachkraft sicherer fühlen. Diese Profi verfügen über eine ausführlichere Ausbildung als Sicherheitsvertrauenspersonen. http://www.agsm-akademie.de/sicherheitsfachkraft-in-berlin-agsm-akademie-fuer-gan.10.0.html